Nicht erst seit der Promulgation der Note der Kongregation für die Glaubenslehre Fiducia supplicans vom 18. Dezember 2023 ist die Frage der Möglichkeiten und Grenzen von Segnungen von Menschen und Paaren, die in kirchenrechtlich irregulären Lebenssituationen sich befinden in der Diskussion. Dabei sind nicht so sehr kirchenrechtliche Regelungen dem Sturm der Entrüstung ausgesetzt, weil es hier gar keine expliziten Verbote gibt. Es ist vielmehr die kirchenamtliche Doktrin, die von immer mehr Menschen infrage gestellt und oft auch nicht mehr verstanden wird. Mit Fiducia supplicans sollte eine erste kuriale Antwort gegeben werden, die den Betroffenen entgegenkommt. Das Projekt ist gründlich misslungen, weil man versuchte, bei bestehender Doktrin pastorale Auswege, die sich mehr oder minder als halbseidene Hintertürchen offenbarten, zu eröffnen.
Die Gemeinsame Konferenz der DBK und des ZdK sucht mit der Handreichung vom 4. April 2025 einen Ausweg. Das ist grundsätzlich zu begrüßen. Aber schon der Titel der Handreichung führt in die Irre. Es geht nicht unterschiedslos um Segnungen für Paare, die sich lieben, sondern um solche deren Liebe in einer Weise gelebt wird, die bisher von der kirchenamtlichen Lehre zurückgewiesen wird. Im Text wird das dann auch recht bald klar.
Aus kirchenrechtlicher Perspektive sind einige Anmerkungen zu dem neuen Dokument angezeigt, um es hinsichtlich seiner rechtlichen Belastbarkeit und Verbindlichkeit einzuordnen.
- Es ist wünschenswert, dass Menschen, die unbeachtlich ihrer Lebenssituation einen kirchlichen Segen für ihr Leben und ihre Partnerschaft wünschen, diesen auch erhalten.
- Fiducia supplicans sollte dazu eine Tür öffnen, hat das aber nicht ernstlich getan. Das wurde schon vielfach kirchenrechtlich kommentiert. Daher besteht in der Tat weiterhin Regelungsbedarf.
- Diesen erfüllt aber die Handreichung vom 4. April 2025 aus mehreren Gründen nicht.
- Der Gemeinsamen Konferenz von DBK und ZdK mangelt es schon rein formalrechtlich an Regelungskompetenz. Sie existiert institutionell in der Rechtsordnung der katholischen Kirche nicht, hat nicht einmal Rechtspersönlichkeit. Das wäre die Mindestanforderung, um am und im Rechtsleben der katholischen Kirche überhaupt wahrgenommen zu werden.
- Die Regelungskompetenz liegt überdies in Fragen des Sakramentenrechts und der Liturgie gem. c. 838 ausschließlich beim Apostolischen Stuhl.
- Daher sind Beschlüsse der Gemeinsamen Konferenz rechtlich nicht existent. Es handelt sich also nur um eine Empfehlung der an der Beschlussfassung Beteiligten. Dazu kann man sich nach Gutdünken verhalten.
- Das Sujet der Handreichung kommt immer dann ins Spiel, wenn man etwas regeln möchte, was man nicht regeln kann oder darf, aber dennoch Handlungsbedarf sieht und den Anschein einer Regelung erwecken will. Daher sind die Formulierungen immer vage, auf den Grade wandernd und rechtlich unverbindlich, zugleich aber eine Willenshaltung von möglichen und tatsächlichen Entscheidern dokumentierend, die die dem Recht Unterworfenen doch irgendwie (wenigstens moralisch) binden will.
- Es ist daher auch folgerichtig, wenn diese Empfehlung Vorschläge präsentiert. Diese können aber nicht als solche Vorschläge für Rahmenbedingungen sein, die von Fiducia supplicans abweichen. Es ist bemerkenswert, dass überall dort, wo Spannungen zwischen den Vorschlägen der Konferenz und FS wahrgenommen werden, dieses Dokument nicht zitiert wird, sondern die ebenfalls rechtlich unverbindlichen Beschlüsse des Synodalen Weges von DBK und ZdK.
- Die Formulierung: „Hinweise für die Praxis“, weist in die rechtlich richtige Richtung. Allerdings mangelt es den Hinweisen überall dort an kanonistischer Erdung, wo abweichend von FS von einer sorgfältigen Vorbereitung und passenden Gestaltung gesprochen wird. Das insinuiert zumindest, dass es doch irgendwelche liturgische Feierformen geben soll, die FS ausdrücklich untersagt. Und dieses Verbot richtet sich keineswegs nur auf approbierte liturgische Feiern, sondern auf alle Formen, die von kirchlichen Autoritäten rituell festgelegt werden.
- In den letzten drei Punkten der Hinweise wird eine Feierform der Segnung skizziert. Das steht in Widerspruch zu FS 36. Es soll eben eine nicht ritualisierte Segnung sein. Sie soll im Zusammenhang mit davon losgelösten Kontexten stehen, FS 40. Das ist zwar aberwitzig, aber so geregelt.
- Daher ist die Überschrift eines Beitrags auf katholisch.de, dass die katholische Kirche in Deutschland hier etwas regelt, kanonistisch falsch und damit irreführend.
- Dessen ungeachtet wäre es eine bleibende Aufgabe kirchlicher Verantwortungsträger, sich im nächsten Pontifikat dafür einzusetzen, die beschränkenden und die Adressaten des in FS angesprochenen Segens geradezu verprellenden Regelungen realitätsnah zu konfigurieren und eine doktrinelle und disziplinäre Lösung für das Problem zu finden, damit alle Menschen guten Willens den Segen Gottes empfangen können, den sie sich von der Kirche wünschen.
Um nicht missverstanden zu werden: Dies ist eine rein kirchenrechtliche Analyse. Ich verstehe und unterstütze das Anliegen der Gemeinsamen Konferenz zu diesem Thema ausdrücklich, halte den beschrittenen Weg kanonistisch aber nicht für gelungen, weil damit ein falscher Eindruck erweckt und ggf. falsche Erwartungen geweckt werden.