Kirchenrechtliche Fachtagung im Bistumshaus Schloss Hirschberg 23.09. - 25.09.2024
Der Mainzer Lehrstuhl für Kirchenrecht, Kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht und das Frankfurter Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht laden Sie herzlich zur interdisziplinären kirchenrechtlichen Tagung auf Schloss Hirschberg ein, die sich vom 23.09.-25.09.2024 dem Thema Verkündigungsauftrag der Kirche in pluraler und säkularer Umwelt widmet.
Die Verkündigung des Evangeliums in allen ihren Dimensionen und Vollzügen als wesentliche Aufgabe herauszustellen und ihre Förderung allen Gläubigen und kirchlichen Verantwortungsträgern ans Herz zu legen, ist ein zentrales Anliegen Papst Franziskus, das auch die deutschen Bischöfe auf unterschiedliche Weise in aktuelle Prozesse in ihren Bistümern und auf nationaler Ebene eingebracht haben. Die diesjährige Tagung nimmt die Kernaufgaben der Verkündigung nicht nur aus kirchenrechtlicher Perspektive in den Blick. Im Dialog mit anderen Disziplinen geht es um einen pluralen Ansatz zu den Möglichkeiten und Grenzen der kirchlichen Verkündigung und die Entwicklung von Vorschlägen de lege ferenda. Hierzu sind grundlegende Themen wie die Religionsfreiheit, der ökumenische Auftrag der Kirche und die Evangelisation, in aktueller Perspektive zu beleuchten. Mit Religionsunterricht, Katechese, Predigtdienst und Hochschulrecht sind ebenso konkrete Tätigkeitsfelder der kirchlichen Verkündigung mit ihren gegenwärtigen Herausforderungen im Blick. Gerade dort bedarf es neuer Gestaltungs- und Handlungsoptionen, die im interdisziplinären Dialog herausgearbeitet werden.
Für interessierte Studierende: Eine Anmeldung zum zugehörigen Blockseminar (inkl. 2 Nachbereitungen im Wintersemester 2024/25) ist bis zum 30.04.2024 per Mail an Prof. Pulte möglich. Das Blockseminar kann in den Modulen M12 (M. Ed.), M15a, M23a, M23b (Mag. Theol.), K8, K9 (Kernfach) und B 5b (Beifach) angerechnet werden. Eine Anmeldung über das unten verlinkte Anmeldeformular ist trotzdem erforderlich.
Hier können Sie einen Blick in das Tagungsprogramm werfen.
Melden Sie sich bei Interesse bis zum 15.06.2024 online an.
Die pastorale Sinngebung von Segnungen
Am 18 Dezember 2023 veröffentlichte das Dikasterium für die Glaubenslehre die Erklärung Fiducia supplicans (Das flehende Vertrauen) über die pastorale Sinngebung von Segnungen. Die Erklärung wurde von Papst Franziskus mit seiner Unterschrift in einfacher Form approbiert. Eine approbatio in forma specifica liegt nicht vor. Diese Erklärung sorgte weltweit für großes Aufsehen, weil darin erstmalig die Legitimität der Segnung von Personen in Beziehungen festgestellt wurde, die in von der Kirche nicht anerkannten Beziehungen leben. Die Reaktionen auf diese Erklärung fielen gemischt aus. In einigen Teilen der Welt wurde sie begrüßt, in anderen aus unterschiedlichen Gründen verworfen.
Aus kirchenrechtlicher Perspektive ist zu beachten, dass diese Erklärung keine Gesetzesänderung mit sich bringt, weil sie in den Textbestand des can. 1170 CIC nicht eingreift.
Die Frage der Legitimität der in dem Dokument angesprochenen Segnungen ist zuerst auch eher eine Frage der Doktrin als der Disziplin. Kirchenrechtlich wäre eine solche Segnung erst dann zu beanstanden, wenn sie lehrmäßig verworfen würde. Genau das geschieht aber mit dem vorliegenden Dokument nicht. Es eröffnet vielmehr pastorale Horizonte, bei denen allerdings noch nicht letztlich geklärt ist, wie diese sich zur verbindlichen Lehre der Kirche verhalten. Die Erklärung ist eine theologische Reflexion, die eine Weiterentwicklung der vom Lehramt bisher offiziell vorgelegten Lehre über Segnungen enthält. Eine neue Lehre wird damit also nicht vorgelegt. Damit bleibt die Frage offen: Kann es eine theologisch vom Lehramt reflektierte pastorale Praxis in der Kirche geben, die von der amtlichen Lehre der Kirche nichts wegnimmt und damit schlussendlich von ihr abweicht? Aus kanonistischer Sicht muss diese Frage nicht beantwortet werden, weil die im Dokument beschriebene Form des Segens "to go" positiv-rechtlich legitimiert wurde und kein Kleriker, der einen Segen nach diesen Bedingungen spendet, von seinem Vorgesetzen sanktioniert werden kann. Das gilt auch dort, wo Bischöfe meinen, diese Form des Segens in ihren Territorien verbieten zu können.
Aus kirchenrechtlicher Perspektive ist es mit Blick auf can. 12 § 1 CIC ferner interessant, dass diesem Dokument in Teilen der Weltkirche die Rezeption versagt wird. Das ist ein Vorgang, der mit so öffentlicher Breitenwirkung bisher kaum vorgekommen ist. In anderen Fällen geschah dies meist unaufgeregt und stillschweigend.
Die Diskussion zu diesem Dokument ist noch nicht beendet. Man darf beobachten, was folgt.
Erklärung Fiducia supplicans über die pastorale Sinngebung von Segnungen
Prüfungskolloquien im Wintersemester 2023/24 - Termine vormerken!
In diesem Wintersemester:
- Dienstag, den 09. Januar 2024 16 - 18 Uhr
- Dienstag, den 16. Januar 2024 16 - 18 Uhr
- Dienstag, den 24. Januar 2024 16 - 18 Uhr
In T6 für Lehramtsstudierende bei Céline Klingel
In T7 für Magisterstudierende bei Prof. Pulte
ZiRR Forum 05.07.2023
Wie wollen wir mit Künstlicher Intelligenz eigentlich umgehen? Ist die Büchse der Pandora geöffnet, oder ein gutes Hilfsmittel für die Menschheit geschaffen? Dieses Thema beherrscht seit einiger Zeit nicht nur wissenschaftliche Debatten, sondern auch den öffentlichen Diskurs in vielen Medien. Dabei geht es um sehr viele verschiedene Fragestellungen, auf die wir aktuell keine griffigen Antworten haben. Mit dem hybriden ZiRR-Forum dieses Jahres möchten wir
diese Debatten und Diskurse um einige Themenbereiche ergänzen. Wirtschafts-informatische Grundlegungen, öffentlich-rechtliche und datenschutzrechtliche Fragen sind hier ebenso im Blick, wie theologische Positionierungen zu einem Phänomen, das aus unseren Lebensbereichen nicht mehr wegzudenken sein wird.
Seien Sie herzlich willkommen!
Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte und
Univ.-Prof. Dr. Josef Ruthig
Kirchenrechtliche Fachtagung im Bistumshaus Schloss Hirschberg
Das Team des Lehrstuhls für Kirchenrecht, Kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Universität Mainz nahm vom 26.09-28.09.2022 an der kirchenrechtlichen Fachtagung im Bistumshaus der Diözese Eichstätt Schloss Hirschberg teil. Das Thema der Tagung war „Das neue kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität“. Im Rahmen dieser Tagung wurden die Veränderungen von Buch VI des CIC/1983 in den Blick genommen, die Papst Franziskus mit der Apostolischen Konstitution "Pascite Gregem Dei" im Jahr 2021 promuligerte. Unter den Referenten befanden sich die Professoren für Kirchenrecht Prof. Dr. Thomas Meckel (Frankfurt-St.Georgen), Prof. Dr. Markus Graulich SDB (Rom), Prof. em. Dr. Heribert Hallermann (Würzburg), Prof. Dr. Matthias Pulte (Mainz), Prof. Dr. Rüdiger Althaus (Paderborn), Prof. Dr. Martin Rehak (Würzburg), Prof. Dr. Wilhelm Rees (Innsbruck), Prof. Dr. Rafael Rieger OFM (Eichstätt) und als Gast aus der Moraltheologie Prof. Dr. Tobias Hack (Fulda-Marburg). Moderiert wurde die Tagung von den wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der Lehrstühle für Kirchenrecht in Frankfurt-St. Georgen und Mainz. Additional haben etwa 30 Studierende aus Mainz, Frankfurt-St. Georgen, Eichstätt und Paderborn an der Tagung teilgenommen.
Kirchenrechtliche Fachtagung im Bistumshaus Schloss Hirschberg
Die diesjährige Hirschberger Kirchenrechtstagung wird vom 26.09.-28.09.2022 stattfinden und sich mit dem Thema „Das neue kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität“ auseinandersetzen.
Alle Interessierten sind herzlich zur Teilnahme eingeladen.
Mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei, die am 23. Mai 2021 promulgiert wurde, hat Papst Franziskus das kanonische Strafrecht des CIC/1983 neu geordnet. Damit wurde die überschaubare Zahl von 89 Canones beispielsweise hinsichtlich der Delikte des sexuellen Missbrauchs, der Sakramentenordnung und der Vergehen gegen eine rechtmäßige Vermögensverwaltung auf ein neues handhabbares Niveau gebracht. In mancherlei Hinsicht bringt das neue Strafrecht Klarheit und Verbesserungen. In anderer Hinsicht bleibt es noch bei interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen. Die Tagung beabsichtigt eine vertiefte Betrachtung und Diskussion über die wichtigsten Veränderungen im Strafrecht, will erste Interpretationsansätze zur Debatte stellen und damit einen Beitrag zu einer vertieften Theorie des kirchlichen Strafrechts und seiner praktischen Anwendung in der Rechtsprechung leisten.
Hier können Sie einen Blick in das Tagungsprogramm werfen.
Eine Anmeldung ist möglich unter: www.tinyurl.com/hirschberg2022.
Wir freuen uns, wenn Sie teilnehmen und die Tagung durch Ihre Präsenz und Diskussion bereichern
Digitales ZiRR - Forum Religion und Recht am 04. Mai 2022
DIE AMPEL UND DIE KIRCHEN – VERSTÄNDIGUNG ODER KONFRONTATION?
Zeitpunkt: Mittwoch 04. Mai 2022, 16.00 - 18.40 Uhr
Ort: Digitale Plattform Microsoft TEAMS:
PROGRAMM:
16.00 Uhr Begrüßung
Prof. Dr. iur Josef Ruthig, Mainz (FB 03 – Rechtswissenschaften)
16.05 Uhr Umweltpolitische Eckpfeiler des Koalitionsvertrages aus sozialethischem Blickwinkel betrachtet
Prof. Dr. theol. Gerhard Kruip, Mainz (FB 01 – Katholische Theologie)
16.35 Uhr Strafrechtsreformen überfällig? – die Reformansätze zu §§ 218, 219 StGB aus ethischer Perspektive betrachtet
Prof. Dr. theol. Michael Roth, Mainz (FB 01 – Evangelische Theologie)
17.05 Uhr Staat und Kirche – alte Baustellen und neue Lösungen?
Prof. Dr. iur. Uwe Kai Jacobs (FB 01 – Evangelische Theologie)
17.35 Uhr Staatliche Religionsförderung am Beispiel von religiösen Minderheiten – mit dem Trennungsgrundsatz vereinbar?
Prof. Dr. phil. lic.iur.can. Matthias Pulte (FB 01 – Katholische Theologie)
18.05 Uhr Podiumsdiskussion mit den Referenten und dem Auditorium
Moderation: Cathrin Kipfstuhl M.Ed. (FB 01 – ZiRR)
18.35 Uhr Ende der Veranstaltung und Verabschiedung
Prof. Dr. iur. Josef Ruthig
ANMELDUNG:
Das digitale Forum wird am 04.05.2022 um 16.00 Uhr s. t. auf der Plattform MS-Teams stattfinden. Damit wir Ihnen die Zugangsdetails zur Veranstaltung zukommen lassen können, bitten wir Sie, sich per E-Mail (zirr@uni-mainz.de) bis zum 25.04.2022 anzumelden.
Tagungsband zum Thema: Vollmacht uns Leitung in der Kirche erschienen:
Der Tagungsband zur kirchenrechtlichen Fachtagung auf Schloss Hirschberg im Herbst 2019 ist erschienen. Das Buch beleuchtet aus unterschiedlichen kirchenrechtlichen und theologischen Perspektiven die Fragen um Leitung, Vollmacht, Ämter und Dienste in der katholischen Kirche. Damit begleitet das Buch die Diskussionen des Forum 1 des Synodalen Weges der katholischen Kirche in Deutschland und will hier einen weiteren wissenschaftlich fundierten Debattenbeitrag für den Zukunftsweg der katholischen Kirche in Deutschland leisten. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.aschendorff-buchverlag.de/detailview?no=23744.
Theologische Quartalschrift Tübingen Themenheft: "Synodaler Weg"
Es ist kein Geheimnis, dass der im Gefolge der Missbrauchskrise innerhalb der katholischen Kirche von DBK und ZDK initiierte Dialogprozess des sogenannten Synodalen Weges im In- und Ausland nicht nur mit großem Interesse, sondern auch mit wachsender Sorge verfolgt wird. So wies der italienische Historiker und Begründer von Sant'Egidio, Andrea Riccardi, jüngst bei der Vorstellung seines Buches "La Chiesa bruscia" ("Die Kirche brennt") darauf hin, dass eine Reformdebatte zwar notwendig sei, nationale Alleingänge aber insofern skeptisch zu beurteilen seien, als ein gemeinsamer Weg zur Lösung der anstehenden Probleme gefunden werden müsse. Obwohl es noch zu früh ist, die Verbreitung, den bisherigen Verlauf und die zu erwartenden Ergebnisse dieses facettenreichen Prozesses umfassend zu bewerten, dürfte es hilfreich sein, schon jetzt aus verschiedenen disziplinären Perspektiven einen kritischen - also unterscheidenden - Blick auf jene Themenbereiche zu werfen, die in den einzelnen Synodalforen bearbeitet werden.
Die hier versammelten Beiträge zeichnen das Bild einer Kirche im Wandel, die sichtbar darum ringt, aus den katastrophalen Fehlern der Vergangenheit zu lernen und tastend einen Weg in ihre zukünftige Gestalt sucht, deren Konturen bislang kaum erkennbar sind.
(Aus dem Editorial)
Theologische Quartalschrift Tübingen in der UB Mainz zu finden unter: ThQ
oder auch online unter ThQ-online
Längst überfällig oder rücksichtslos? - Beschränkungen der liturgischen Gesetzgebung von Benedikt XVI.
Nach einer Reihe von Jahren und Konsultationen der Bischofskonferenzen hat Papst Franziskus am 16. Juli 2021 das Motu Proprio Traditionis custodes (Hüter der Tradition) erlassen. Damit wird die Feier der lateinischen Liturgie , die Benedikt XVI. - die Lehr- und Rechtsentwicklung der Kirche brechend - im Jahr 2007 wieder zugelassen hatte, mit sofortiger Wirkung (siehe: Schlussklausel) stark eingeschränkt. Zugleich wird in Art., 2 u 3 TC die Verantwortung der Ortsbischöfe im Bereich der Aufsicht über die Einhaltung der liturgischen Bestimmungen gestärkt. Betroffen von der neuen Gesetzgebung sind nicht nur die traditionalistischen Personalgemeinden, die sich seit 2007 entwickelt haben, sondern auch die Priester (Art. 4 u. 5 TC) und die Institute des Geweihten Lebens (Art. 6 u 7 TC) , die der vorkonziliaren Liturgie verbunden sind. Hauptzweck der Gesetzgebung ist es nach Papst Franziskus, der Einheit in der lateinischen Kirche einen Dienst zu erweisen, weil die Entwicklungen seit 2007 nach den kurialen Erhebungen zu Spaltungen in den Ortskirchen geführt haben. In seinem Begleitbrief verdeutlicht Papst Franziskus mit vehementer Deutlichkeit seine Absicht, die Gesetzgebung seines Vorgängers im Amte zu widerrufen:
"Als Antwort auf Ihre Bitten treffe ich die feste Entscheidung, alle Normen, Anweisungen, Genehmigungen und Bräuche aufzuheben, die dem vorliegenden Motu proprio vorausgehen, und erkläre, dass die liturgischen Bücher, die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils verkündet wurden, den einzig(artig)en Ausdruck der lex orandi des römischen Ritus darstellen."
Das Motu proprio Traditionis custodes liegt bisher in deutscher, englischer, spanischer und italienischer Sprache vor. Dasselbe gilt für den Begleitbrief an die Ortsbischöfe.
Eine Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz liegt bisher nicht vor (Stand 21.7.2021).
Traditionalistische Gemeinschaften sind empört und verweigern teilweise die Gefolgschaft. Auch ehemalige Mitarbeiter der Römischen Kurie üben teils ätzende Kritik. Andere Bischöfe beeilen sich mit der Umsetzung der Bestimmungen. Wird damit eine Abspaltung der traditionalistischen Minderheiten wahrscheinlicher? Die Zeit und der Umgang der Ortsbischöfe und der zuständigen römischen Kongregationen mit der aktuellen Gesetzgebung wird es zeigen.
Grundlegende Reform des kirchlichen Strafrechts beendet. Neues Strafrecht veröffentlicht.
Mit der Apostolischen Konstitution PASCITE GREGEM DEI, die am 1. Juni 2021 veröffentlicht wurde, hat Papst Franziskus das gesamte kanonische Strafrecht des CIC/1983 neu geordnet. Damit wurde die insgesamt überschaubare Zahl von 89 Canones vor allem hinsichtlich der Delikte um den sexuellen Missbrauch (cc. 1395-1398), die Sakramentenordnung (cc. 1379-1389) und Vergehen gegen eine rechtmäßige Vermögensverwaltung (c. 1376) auf ein handhabbares Niveau gebracht. In mancherlei Hinsicht bringt das neue Strafrecht Klarheit. In anderer Hinsicht bleibt es noch bei interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen. Auch das uralte Rechtsinstitut der von selbst eintretenden Tatstrafen, das in modernen und pluralen Gesellschaften eher irritierend wirkt und im CCEO keine Aufnahme gefunden hat, findet sich wieder. Dafür mag sprechen, dass die Schwere der Delikte, mit denen diese Strafe verbunden ist, als so gravierend betrachtet wird, dass eine solche Strafandrohung sinnvoll erscheint, wie z.B. bei dem illegitimen Versuch, Frauen das Weihesakrament zu spenden (c. 1379 § 3). Diese Bestimmung ist nicht ganz neu (Art. 5 SST), aber neu in das Strafrecht als eine nicht mehr der Sanktionierung durch die Kongregation für die Glaubenslehre reservierte Straftat aufgenommen worden und dürfte wohl allen Hoffnungen zum Thema Frauenordination in der katholischen Kirche entgegenlaufen. Manche Leserinnen und Leser des neuen Strafrechts dürften auch erstaunt zur Kenntnis nehmen, dass im Kontext des sexuellen Missbrauchs immer noch von einem Verstoß contra sextum praeceptum Decalogi die Rede ist, also genauerhin vom Ehebruch. Seit Jahren hat aber der PCLT darauf hingewiesen, dass diese Formulierung die ganze Breite der denkbaren Sexualdelikte erfassen soll. Zuletzt wurde dies durch Art. 1 des Motu Proprio Vos estis lux mundi (2019) kirchenrechtlich fixiert. Gleichwohl bleibt es dabei, dass diese Interpretation, auch wenn sie amtlich ist, in Spannung zu den strikten Normauslegungsregeln des CIC bezüglich der Strafbestimmungen steht (c. 18).
Nach einer ersten Durchsicht lässt sich jedoch eine deutliche Verbesserung des kirchlichen Strafrechts gegenüber dem bisherigen Bestand feststellen. Es ist sinnvoll, dass seit 1983 verstreut veröffentlichte Normen nun zu einer Einheit zusammengeführt wurden. Dass die Sanktionen der cc. 1395, 1398 deutlich und dem staatlichen Recht sich annähernd verschärft wurden, ist begrüßenswert, ebenso wie die Tarifisierung der bisher weitgehend unbestimmten "gerechten Strafe" (c. 1336). Hingegen ist zu bemängeln, dass nach wie vor die spezifizierten Delikte des Missbrauchs Kleriker und Ordensleute als Täter qualifizieren. Für Laien bleibt mit Rückgriff auf c. 1397 § 1, die "schwere Verletzung" als Tatbestandsmerkmal übrig. Für Laien im kirchlichen Dienst als Täter gibt es nur die außerkanonische Maßnahme der Entlassung aus dem Dienst nach Maßgabe der Grundordnung für den kirchlichen Dienst. Das ist aber keine Strafmaßnahme im eigentlichen Sinne. Alle Neuerungen des neuen Strafrechts müssen freilich durch die Rechtsprechung mit Leben erfüllt werden. Ob und wie das geschieht bleibt abzuwarten.
Ab 8. Dezember 2021 tritt das neue Strafrecht in Kraft. Mit diesem Datum wird das derzeit geltende Buch VI des CIC abrogiert (d.h. zur Gänze aufgehoben). Gleichwohl ist das neue Strafrecht nur für Delikte anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden (c. 1313 § 1). Auf eine Rückwirkungsklausel (c. 9) hat der Gesetzgeber verzichtet, so dass alle Altfälle nach dem bisherigen, weitgehend unzureichenden Recht zu behandeln sind. Hier wurde eine Chance nicht wahrgenommen, dem neuen Strafrecht sofortige Wirkung zu verleihen und es dadurch zu einem wirklich scharfen Schwert zu schmieden.
Neues Kirchenamt für Laien: Ministerium laicale di Catechista (Das laikale Amt der Katecheten)
Mit dem Motu Proprio Antiquum ministerium vom 10. Mai 2021 setzt Papst Franziskus seine Gesetzgebungstätigkeit im Anschluss an die Amazonassynode fort. Er trägt damit der Erfahrung in vielen Ortskirchen der Welt Rechnung, dass die Verkündigung des Glaubens insbesondere an die jungen Menschen von engagierten Christinnen und Christen geleistet wird, die eher informell von ihren Seelsorger*innen dazu ermuntert wurden. Bisher ist dieser Dienst nicht im Sinne eines Kirchenamtes gem. c. 145 CIC anerkannt gewesen, sondern allenfalls als ein Zuarbeiten auf Weisung des Pfarrers, ohne jede Eigenverantwortlichkeit, verstanden worden. Das ändert sich nun, wobei die weitere Ausgestaltung dieses Amtes mit dem vorliegenden Gesetz noch nicht geleistet wird. Das Motu Proprio verweist hier auf eine noch ausstehende Rahmengesetzgebung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung.
Das hier errichtete Katechetenamt gründet rechtlich auf c. 225 § 1 und 228 CIC und unterscheidet sich vom missionskirchlichen Katechistenamt in c. 785 CIC nach dem vorliegenden Motu Proprio darin, dass es nicht auf die gesamte Breite der Verkündigung in den Missionskirchen ausgerichtet ist, sondern an alle Teilkirchen und hier, wenn auch nicht ausschließlich, so doch aber besonders an die Kinder- und Jugendpastoral adressiert ist (MA 5). Ob dieses Amt eine Option für die Ortkirchen in Deutschland ist, bleibt abzuwarten. Bisher sind hier schon die laikalen Kirchenämter der Pastoral- und Gemeindereferent*innen seit nunmehr 50 Jahren, in der gesamten Bandbreite des pastoralen Dienstes, fester Bestandteil der kirchlichen pastoralen Strukturen, obschon deren berufliche Profilierung nicht ganz mit dem deckungsgleich ist, was das Motu Proprio formuliert.
Wo vergleichbare Kirchenämter bisher nicht bestehen, kann die neue Gesetzgebung eine Hilfe sein auf dem Weg zu einer weiteren wünschenswerten Entfaltung der kirchlichen Sendung als Aufgabe aller Getauften (c. 211 CIC).
Responsum der Kongregation für die Glaubenslehre vom 22.2.2021, veröffentlicht am 15.3.2021: Die Segnung homosexueller Paare ist unzulässig, nicht aber jede Segnung homosexueller Personen
Das neue Responsum der Kongregation für die Glaubenslehre, die für die Festlegung verbindlicher Aussagen zur katholischen Glaubenslehre zuständig ist, antwortet auf eine Anfrage aus der Weltkirche. Das Verbot der Segnung homosexueller Paare wird darin im Kern damit begründet, dass die Lebenswirklichkeit homosexueller Paare vom Schöpfungsplan Gottes und der christlichen Offenbarung abweiche. Erlaubt sei nur die Segnung kirchlich gültig verheirateter Paare in heterosexuellen Beziehungen, also ebenso wenig die Segnung nicht verheirateter heterosexueller Paare. Daher sei die Unzulässigkeit der Segnung homosexueller Paare auch keine Zurücksetzung derselben gegenüber anderen in kirchenrechtlich vergleichbaren Lebenssituationen. Anders verhalte es sich mit homosexuellen Einzelpersonen, die ebenso wie heterosexuelle gesegnet werden können, wenn ihre Lebensführung nicht gegen die amtliche Lehre der Kirche verstoße.
Das Responsum intendiert eine verbindliche Klärung einer Frage der Glaubenslehre oder der Glaubenspraxis. Es schließt eine doktrinelle und rechtliche Lücke, die den Klerikern Ermessenspielräume eröffnet hatte. Das ist seit dem 15.3.2021 nicht mehr der Fall. Seither sind diese spezifischen Segnungen (meist nach einem nicht approbierten frei entworfenen Formular) unzulässig, da gem. c. 1167 § 1 allein dem Apost. Stuhl die Einführung bzw. Genehmigung solcher Segensfeiern zusteht.
Bemerkenswert ist die Schlussklausel, die nicht den Schluss mit dem augustinischen Diktum erlaubt: Roma locuta ... causa finita. Papst Franziskus hat die Publikation des Responsum lediglich gutgeheißen, diese nicht einmal angeordnet und erst recht nicht mit einer Letztentscheidungsklausel in der Sache versehen. Zwar kommt der Entscheidung Gesetzescharakter zu, die Angelegenheit für die Gegenwart abschließend zu klären. Es bleibt aber in diesem Fall, wegen der rechtlich schwachen Schlussformel, eine Tür für spätere Änderungen geöffnet.
Zweifellos wird das Responsum die Debatte um die Frage der Segnung der betroffenen Paare nicht beenden. Das gilt insbesondere, weil die der Begründung zugrundeliegende Hermeneutik in den Humanwissenschaften, aber auch in der Theologie nicht unumstritten ist.
Allerdings dürfte das Responsum für all jene, die sich Hoffnungen auf eine absehbare Änderung der diesbezüglichen Doktrin und Disziplin gemacht haben, eine Enttäuschung sein.
https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2021/03/15/0157/00330.html#ted
Papst Franziskus ändert Kirchenrecht in can. 230 § 2 CIC und lässt Frauen zu den Dienstämtern von Lektorat und Akolythat zu.
Mit Wirkung vom 11. Januar 2021 hat Papst Franziskus mit dem Motu Proprio Spiritus Domini ein weiteres Mal das Kirchenrecht geändert. Die jetzilässt ge Änderung aufhorchen. Nunmehr werden nämlich die Dienstämter des Lektors und Akolythen, die bisher nur Männern übertragen werden durften und die bis zum Motu Proprio Ministeria queadam (15.8.1972) zu den niederen Weihen gezählt wurden, Frauen und Männern in gleicher Weise als dauerhafte Kirchenämter eröffnet. Damit erfüllt sich ein kanonistisches Desiderat, das u.a. von der Mainzer Kanonistik seit langer Zeit vorgetragen wurde. Der Eingriff in den Gesetzeswortlaut war geringfügig. Nur ein Wort "viri" musste ersatzlos gestrichen werden. Gerade im Hinblick auf die Wertschätzung der bisher immer nur auf fünf Jahre befristeten liturgischen Dienste für Frauen, stellt diese universalkirchliche Gesetzesänderung einen wichtigen Schritt der Anpassung der Rechtswirklichkeit an die Lebenswirklichkeit dar. Der aktuelle Text lautet in deutscher Übersetzung:
Can. 230 § 1. Laien, die das Alter und die Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz dafür bestimmt sind, können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden; die Übertragung dieser Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung vonseiten der Kirche.
Papst Franziskus setzt damit nach eigenem Bekunden einen Wunsch um, der von der letzten Bischofssynode vorgetragen wurde und nach der theologischen Legitimation der früheren Beschränkung der Dienstämterübertragung auf Männer gefragt hat. Es hat sich herausgestellt, dass nicht die Vorbereitung auf ein geistliches Amt, erst recht nicht die jahrhundertealte Tradition der Klerikerreservation, sondern die grundlegende Befähigung aller Gläubigen aufgrund von Taufe und Firmung die tragende Begründung für diese Dienstämter darstellt. Das argumentum historicum verliert immer mehr an Bedeutung in den aktuellen Verlautbarungen des Papstes.
Der nächste Schritt kann schon bald erfolgen, wenn die Deutsche Bischofskonferenz das in can. 230 § 1 erforderliche Dekret erlässt und damit zugleich die DBK Partikularnorm 1 ändert. Auch hier genügt es in I.1. das Wort "Männliche" zu streichen. Der gesetzgeberische Aufwand ist gering.
Freilich ergibt sich aus der Gesetzesänderung - wie schon bisher - kein Rechtsanspruch auf Übertragung der Dienstämter von Lektorat und Akolythat. Der jeweilige Ortsbischof bliebt frei in seiner Entscheidung, wen er auf diese Weise in Dienst zu nehmen wünscht. Jedoch kann er nun endlich denjenigen Frauen, die sich längerfristig oder dauerhaft im liturgischen Dienst engagieren und schon engagiert haben, ein dem Dienst angemessenes und anerkanntes Kirchenamt verleihen. Die Gesetzesänderung ist ein Akt der Anerkennung und Würdigung für alle, die sich ehrenamtlich in der Verkündigung des Wortes Gottes und der Ausspendung der Hl. Eucharistie engagieren.
Methodenkompetenzen wiss. Arbeitens im Fach Kirchenrecht
Im Rahmen der während des Studiums der katholischen Theologie zu erwerbenden Methodenkompetenzen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, will das Seminar für Kirchenrecht für die Lehrveranstaltungen des Kirchen- und Staatskirchenrechts einen Überblick anbieten. Daher wurden unter Informationen für Studierende sowohl die Methodenkompetenzen des wissenschaftlichen Arbeitens im Fach Kirchenrecht (nach Kompetenzbereichen gegliedert) als auch die spezifischen Methodenkompetenzen im Fach Kirchenrecht (nach Lehrveranstaltungen gegliedert) bereitgestellt.
Für den vollständigen Katalog der Methodenkompetenzen besuchen Sie bitte die Homepage des Studienbüros.
Bochumer Kanonist Heinrich J.F. Reinhardt (78) verstorben.
Nach langer schwerer Krankheit ist am Abend des 21. Oktober 2020 der langjährige Bochumer Kanonist Prof. Dr. theol. lic.iur.can. Heinrich J.F. Reinhardt verstorben.
Von 1984 bis 1988 lehrte er zunächst als Dozent und ab 1988 als Professor an der Philosophisch-Theologischen Hochschule der Franziskaner und Kapuziner in Münster und von 1992 bis 2009 war er Professor für Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Neben vielen anderen wissenschaftlichen Projekten hat er dort auch meine Habilitation für das Fachgebiet Kirchenrecht mit hohem Engagement und viel Interesse begleitet. Dazu bin ich ihm zu bleibendem Dank über den Tod hinaus verpflichtet.
Viele, die in der Seelsorge tätig sind, verbinden seinen Namen mit seinem eherechtlichen Standardwerk: Die kirchliche Trauung, in dem er die Anwendung des Ehevorbereitungsprotokolls der Deutschen Bischofskonferenz detailliert und für jeden Rechtsanwender verständlich erläutert. Auch das Buch: Das kirchliche Eherecht in der seelsorgerischen Praxis, das er von Joseph Prader übernommen und weitergeführt hat, ist in seiner Klarheit und Verständlichkeit zum Standardwerk für Generationen von Studierenden im deutschen Sprachraum geworden. Sein wissenschaftliches Forschen und Arbeiten bewegte sich allerdings im ganzen Spektrum des Kirchenrechts. Ein besonderes Interesse hatte er, nicht nur aus familienbiographischen Gründen, für die Ökumene. Sein Engagement führte ihn 1994 in die interkonfessionelle Kirchenrechts-Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Studiengemeinschaft in Heidelberg (sog. Heidelberger Kreis). Der Erzbischof von Paderborn, Dr. Johannes Joachim Degenhardt, berief Reinhardt 1995 in den Wissenschaftlichen Beirat des „Johann-Adam-Möhler-Instituts für Ökumenik“ und 1998 zum Mitherausgeber der Zeitschrift „Catholica“. In den Jahren 2001 bis 2011 gehörte er der Ökumene-Kommission der Deutschen Bischofskonferenz als Berater an. Zum Mitglied der im Auftrag des Päpstlichen Rates für die Förderung der Einheit der Christen und der Internationalen Bischofskonferenz der Altkatholischen Kirchen arbeitenden Internationalen Römisch-Katholischen/Alt-Katholischen Dialogkommission wurde er 2003 berufen. Auch nach seiner Emeritierung 2009 lehrte und forschte Reinhardt zu vielen Fragen seines Faches. Die Studierenden an allen seinen Wirkungsstätten haben ihn als einen stets liebenswürdigen und fördernden akademischen Lehrer erlebt. Wir alle, Studierende und Kollegen, werden ihn als einen Menschen in Erinnerung behalten, der sich in den Dienst an den Menschen gestellt hat und ihm ein entsprechendes ehrendes Andenken bewahren.
R.i.p.!
Matthias Pulte
Neue Instruktion der Kleruskongregation zu diözesanen Strukturreformen veröffentlicht:
Mit Datum vom 29. Juni 2020 hat die Kleruskongregation jetzt (20. Juli 2020) eine Instruktion erlassen, die im Hinblick auf die Neuorganisation von Diözesen, insbesondere auf der pfarrlichen Ebene zu beachten sein wird. Unter einer Instruktion ist gem. c. 34 § 1 CIC ein Normsetzungsakt einer kurialen Behörde mit ausführenden Gewalt zu verstehen. Insofern liegt hier kein neues kirchliches Gesetz vor, jedoch wenigstens eine Durchführungsverordnung, die bei der Reform der territorialen Seelsorge zu beachten ist. Nach der hier vertretenen Auffassung schließt eine solche Instruktion jedoch nicht eine von ihrem Inhalt abweichende, gesetzeskonforme Regelung aus. Diese bedarf allerdings der sorgfältigen und rechtlich unangreifbaren Begründung.
Es ist bemerkenswert, dass sich die Kleruskongregation zu einer so weitreichenden allgemeinen, weltkirchlich geltenden Verwaltungsregelung entschlossen hat, nachdem es lediglich aus dem Bistum Trier förmliche Beschwerden gegen die dortige Pfarreienreform auf der Basis der Beschlüsse einer Diözesansynode gegeben hat.
Hier der Link: http://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2020/07/20/0391/00886.html#ted
Die Instruktion vereinfacht die in vielen Diözesen anstehenden und bereits stattgefundenen Strukturwandelprozesse nicht, da sie insbesondere die Hürden für die Beteiligung von Nichtpriestern an pfarrlichen Leitungsaufgaben höher legt. Man kann in der Instruktion durchaus einen Eingriff in die Vollmachten der Diözesanbischöfe erkennen, die ihnen von Gesetzes wegen in cc. 381 § 1, 515 § 2 CIC zustehen. Das erscheint rechtsdogmatisch und doktrinell nicht unproblematisch. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.