Aktuelles

Kirchenrechtliche Fachtagung im Bistumshaus Schloss Hirschberg 23.09. - 25.09.2024

Der Mainzer Lehrstuhl für Kirchenrecht, Kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht und das Frankfurter Institut für theologische Begründung des Kirchenrechts, kirchliche Rechtsgeschichte und Religionsrecht laden Sie herzlich zur interdisziplinären kirchenrechtlichen Tagung auf Schloss Hirschberg ein, die sich vom 23.09.-25.09.2024 dem Thema Verkündigungsauftrag der Kirche in pluraler und säkularer Umwelt widmet.

Die Verkündigung des Evangeliums in allen ihren Dimensionen und Vollzügen als wesentliche Aufgabe herauszustellen und ihre Förderung allen Gläubigen und kirchlichen Verantwortungsträgern ans Herz zu legen, ist ein zentrales Anliegen Papst Franziskus, das auch die deutschen Bischöfe auf unterschiedliche Weise in aktuelle Prozesse in ihren Bistümern und auf nationaler Ebene eingebracht haben. Die diesjährige Tagung nimmt die Kernaufgaben der Verkündigung nicht nur aus kirchenrechtlicher Perspektive in den Blick. Im Dialog mit anderen Disziplinen geht es um einen pluralen Ansatz zu den Möglichkeiten und Grenzen der kirchlichen Verkündigung und die Entwicklung von Vorschlägen de lege ferenda. Hierzu sind grundlegende Themen wie die Religionsfreiheit, der ökumenische Auftrag der Kirche und die Evangelisation, in aktueller Perspektive zu beleuchten. Mit Religionsunterricht, Katechese, Predigtdienst und Hochschulrecht sind ebenso konkrete Tätigkeitsfelder der kirchlichen Verkündigung mit ihren gegenwärtigen Herausforderungen im Blick. Gerade dort bedarf es neuer Gestaltungs- und Handlungsoptionen, die im interdisziplinären Dialog herausgearbeitet werden.

Für interessierte Studierende: Eine Anmeldung zum zugehörigen Blockseminar (inkl. 2 Nachbereitungen im Wintersemester 2024/25) ist bis zum 30.04.2024 per Mail an Prof. Pulte möglich. Das Blockseminar kann in den Modulen M12 (M. Ed.), M15a, M23a, M23b (Mag. Theol.), K8, K9 (Kernfach) und B 5b (Beifach) angerechnet werden. Eine Anmeldung über das unten verlinkte Anmeldeformular ist trotzdem erforderlich.

Hier können Sie einen Blick in das Tagungsprogramm werfen.

Melden Sie sich bei Interesse bis zum 15.06.2024 online an.

 

Die pastorale Sinngebung von Segnungen

Am 18 Dezember 2023 veröffentlichte das Dikasterium für die Glaubenslehre die Erklärung Fiducia supplicans (Das flehende Vertrauen) über die pastorale Sinngebung von Segnungen. Die Erklärung wurde von Papst Franziskus mit seiner Unterschrift in einfacher Form approbiert. Eine approbatio in forma specifica liegt nicht vor. Diese Erklärung sorgte weltweit für großes Aufsehen, weil darin erstmalig die Legitimität der Segnung von Personen in Beziehungen festgestellt wurde, die in von der Kirche nicht anerkannten Beziehungen leben. Die Reaktionen auf diese Erklärung fielen gemischt aus. In einigen Teilen der Welt wurde sie begrüßt, in anderen aus unterschiedlichen Gründen verworfen.

Aus  kirchenrechtlicher Perspektive ist zu beachten, dass diese Erklärung keine Gesetzesänderung mit sich bringt, weil sie in den Textbestand des can. 1170 CIC nicht eingreift.

Die Frage der Legitimität der in dem Dokument angesprochenen Segnungen ist zuerst auch eher eine Frage der Doktrin als der Disziplin. Kirchenrechtlich wäre eine solche Segnung erst dann zu beanstanden, wenn sie lehrmäßig verworfen würde. Genau das geschieht aber mit dem vorliegenden Dokument nicht. Es eröffnet vielmehr pastorale Horizonte, bei denen allerdings noch nicht letztlich geklärt ist, wie diese sich zur verbindlichen Lehre der Kirche verhalten. Die Erklärung ist eine theologische Reflexion, die eine Weiterentwicklung der vom Lehramt bisher offiziell vorgelegten Lehre über Segnungen enthält. Eine neue Lehre wird damit also nicht vorgelegt. Damit bleibt die Frage offen: Kann es eine theologisch vom Lehramt reflektierte pastorale Praxis in der Kirche geben, die von der amtlichen Lehre der Kirche nichts wegnimmt und damit schlussendlich von ihr abweicht? Aus kanonistischer Sicht muss diese Frage nicht beantwortet werden, weil die im Dokument beschriebene Form des Segens "to go" positiv-rechtlich legitimiert wurde und kein Kleriker, der einen  Segen nach diesen Bedingungen spendet, von seinem Vorgesetzen sanktioniert werden kann. Das gilt auch dort, wo Bischöfe meinen, diese Form des Segens in ihren Territorien verbieten zu können.

Aus kirchenrechtlicher Perspektive ist es mit Blick auf can. 12 § 1 CIC ferner interessant, dass diesem Dokument in Teilen der Weltkirche die Rezeption versagt wird. Das ist ein Vorgang, der mit so öffentlicher Breitenwirkung bisher kaum vorgekommen ist. In anderen Fällen geschah dies meist unaufgeregt und stillschweigend.

Die Diskussion zu diesem Dokument ist noch nicht beendet. Man darf beobachten, was folgt.

Erklärung Fiducia supplicans über die pastorale Sinngebung von Segnungen

 

Prüfungskolloquien im Wintersemester 2023/24 - Termine vormerken!

In diesem Wintersemester:

  • Dienstag, den 09. Januar 2024 16 - 18 Uhr 
  • Dienstag, den 16. Januar 2024 16 - 18 Uhr 
  • Dienstag, den 24. Januar 2024 16 - 18 Uhr 

In T6 für Lehramtsstudierende bei Céline Klingel

In T7 für Magisterstudierende bei Prof. Pulte

ZiRR Forum 05.07.2023

Wie wollen wir mit Künstlicher Intelligenz eigentlich umgehen? Ist die Büchse der Pandora geöffnet, oder ein gutes Hilfsmittel für die Menschheit geschaffen? Dieses Thema beherrscht seit einiger Zeit nicht nur wissenschaftliche Debatten, sondern auch den öffentlichen Diskurs in vielen Medien. Dabei geht es um sehr viele verschiedene Fragestellungen, auf die wir aktuell keine griffigen Antworten haben. Mit dem hybriden ZiRR-Forum dieses Jahres möchten wir
diese Debatten und Diskurse um einige Themenbereiche ergänzen. Wirtschafts-informatische Grundlegungen, öffentlich-rechtliche und datenschutzrechtliche Fragen sind hier ebenso im Blick, wie theologische Positionierungen zu einem Phänomen, das aus unseren Lebensbereichen nicht mehr wegzudenken sein wird.

Seien Sie herzlich willkommen!

Univ.-Prof. Dr. Matthias Pulte und

Univ.-Prof. Dr. Josef Ruthig

 

Flyer ZiRR Forum 2023

 

Kirchenrechtliche Fachtagung im Bistumshaus Schloss Hirschberg

Das Team des Lehrstuhls für Kirchenrecht, Kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht der Universität Mainz nahm vom 26.09-28.09.2022 an der kirchenrechtlichen Fachtagung im Bistumshaus der Diözese Eichstätt Schloss Hirschberg teil. Das Thema der Tagung war „Das neue kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität“. Im Rahmen dieser Tagung wurden die Veränderungen von Buch VI des CIC/1983 in den Blick genommen, die Papst Franziskus mit der Apostolischen Konstitution "Pascite Gregem Dei" im Jahr 2021 promuligerte. Unter den Referenten befanden sich die Professoren für Kirchenrecht Prof. Dr. Thomas Meckel (Frankfurt-St.Georgen), Prof. Dr. Markus Graulich SDB (Rom), Prof. em. Dr. Heribert Hallermann (Würzburg), Prof. Dr. Matthias Pulte (Mainz), Prof. Dr. Rüdiger Althaus (Paderborn), Prof. Dr. Martin Rehak (Würzburg), Prof. Dr. Wilhelm Rees (Innsbruck), Prof. Dr. Rafael Rieger OFM (Eichstätt) und als Gast aus der Moraltheologie Prof. Dr. Tobias Hack (Fulda-Marburg). Moderiert wurde die Tagung von den wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der Lehrstühle für Kirchenrecht in Frankfurt-St. Georgen und Mainz. Additional haben etwa 30 Studierende aus Mainz, Frankfurt-St. Georgen, Eichstätt und Paderborn an der Tagung teilgenommen.

 

Kirchenrechtliche Fachtagung im Bistumshaus Schloss Hirschberg

Die diesjährige Hirschberger Kirchenrechtstagung wird vom 26.09.-28.09.2022 stattfinden und sich mit dem Thema „Das neue kirchliche Strafrecht zwischen Kontinuität und Diskontinuität“ auseinandersetzen.

Alle Interessierten sind herzlich zur Teilnahme eingeladen.

Mit der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei, die am 23. Mai 2021 promulgiert wurde, hat Papst Franziskus das kanonische Strafrecht des CIC/1983 neu geordnet. Damit wurde die überschaubare Zahl von 89 Canones beispielsweise hinsichtlich der Delikte des sexuellen Missbrauchs, der Sakramentenordnung und der Vergehen gegen eine rechtmäßige Vermögensverwaltung auf ein neues handhabbares Niveau gebracht. In mancherlei Hinsicht bringt das neue Strafrecht Klarheit und Verbesserungen. In anderer Hinsicht bleibt es noch bei interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen. Die Tagung beabsichtigt eine vertiefte  Betrachtung und Diskussion über die wichtigsten Veränderungen im Strafrecht, will erste Interpretationsansätze zur Debatte stellen und damit einen Beitrag zu einer vertieften Theorie des kirchlichen Strafrechts und seiner praktischen Anwendung in der Rechtsprechung leisten.

Hier können Sie einen Blick in das Tagungsprogramm werfen.

Eine Anmeldung ist möglich unter: www.tinyurl.com/hirschberg2022.

Wir freuen uns, wenn Sie teilnehmen und die Tagung durch Ihre Präsenz und Diskussion bereichern

 

Digitales ZiRR - Forum Religion und Recht am 04. Mai 2022 

DIE AMPEL UND DIE KIRCHEN – VERSTÄNDIGUNG ODER KONFRONTATION?

Zeitpunkt: Mittwoch 04. Mai 2022, 16.00 - 18.40 Uhr

Ort: Digitale Plattform Microsoft TEAMS:

PROGRAMM:
16.00 Uhr Begrüßung
Prof. Dr. iur Josef Ruthig, Mainz (FB 03 – Rechtswissenschaften)

16.05 Uhr Umweltpolitische Eckpfeiler des Koalitionsvertrages aus sozialethischem Blickwinkel betrachtet
Prof. Dr. theol. Gerhard Kruip, Mainz (FB 01 – Katholische Theologie)

16.35 Uhr Strafrechtsreformen überfällig? – die Reformansätze zu §§ 218, 219 StGB aus ethischer Perspektive betrachtet
Prof. Dr. theol. Michael Roth, Mainz (FB 01 – Evangelische Theologie)

17.05 Uhr Staat und Kirche – alte Baustellen und neue Lösungen?
Prof. Dr. iur. Uwe Kai Jacobs (FB 01 – Evangelische Theologie)

17.35 Uhr Staatliche Religionsförderung am Beispiel von religiösen Minderheiten – mit dem Trennungsgrundsatz vereinbar?
Prof. Dr. phil. lic.iur.can. Matthias Pulte (FB 01 – Katholische Theologie)

18.05 Uhr Podiumsdiskussion mit den Referenten und dem Auditorium
Moderation: Cathrin Kipfstuhl M.Ed. (FB 01 – ZiRR)

18.35 Uhr Ende der Veranstaltung und Verabschiedung
Prof. Dr. iur. Josef Ruthig

ANMELDUNG:
Das digitale Forum wird am 04.05.2022 um 16.00 Uhr s. t. auf der Plattform MS-Teams stattfinden. Damit wir Ihnen die Zugangsdetails zur Veranstaltung zukommen lassen können, bitten wir Sie, sich per E-Mail (zirr@uni-mainz.de) bis zum 25.04.2022 anzumelden.

 

Tagungsband zum Thema: Vollmacht uns Leitung in der Kirche erschienen:

Der Tagungsband zur kirchenrechtlichen Fachtagung auf Schloss Hirschberg im Herbst 2019 ist erschienen. Das Buch beleuchtet aus unterschiedlichen kirchenrechtlichen und theologischen Perspektiven die Fragen um Leitung, Vollmacht, Ämter und Dienste in der katholischen Kirche. Damit begleitet das Buch die Diskussionen des Forum 1 des Synodalen Weges der katholischen Kirche in Deutschland und will hier einen weiteren wissenschaftlich fundierten  Debattenbeitrag für den Zukunftsweg der katholischen Kirche in Deutschland leisten. Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.aschendorff-buchverlag.de/detailview?no=23744.

Theologische Quartalschrift Tübingen Themenheft: "Synodaler Weg"

Es ist kein Geheimnis, dass der im Gefolge der Missbrauchskrise innerhalb der katholischen Kirche von DBK und ZDK initiierte Dialogprozess des sogenannten Synodalen Weges im In- und Ausland nicht nur mit großem Interesse, sondern auch mit wachsender Sorge verfolgt wird. So wies der italienische Historiker und Begründer von Sant'Egidio, Andrea Riccardi, jüngst bei der Vorstellung seines Buches "La Chiesa bruscia" ("Die Kirche brennt") darauf hin, dass eine Reformdebatte zwar notwendig sei, nationale Alleingänge aber insofern skeptisch zu beurteilen seien, als ein gemeinsamer Weg zur Lösung der anstehenden Probleme gefunden werden müsse. Obwohl es noch zu früh ist, die Verbreitung, den bisherigen Verlauf und die zu erwartenden Ergebnisse dieses facettenreichen Prozesses umfassend zu bewerten, dürfte es hilfreich sein, schon jetzt aus verschiedenen disziplinären Perspektiven einen kritischen - also unterscheidenden - Blick auf jene Themenbereiche zu werfen, die in den einzelnen Synodalforen bearbeitet werden.

 

Die hier versammelten Beiträge zeichnen das Bild einer Kirche im Wandel, die sichtbar darum ringt, aus den katastrophalen Fehlern der Vergangenheit zu lernen und tastend einen Weg in ihre zukünftige Gestalt sucht, deren Konturen bislang kaum erkennbar sind.
(Aus dem Editorial)

 

Theologische Quartalschrift Tübingen in der UB Mainz zu finden unter: ThQ

oder auch online unter ThQ-online

 

Längst überfällig oder rücksichtslos? - Beschränkungen der liturgischen Gesetzgebung von Benedikt XVI.

Nach einer Reihe von Jahren und Konsultationen der Bischofskonferenzen hat Papst Franziskus am 16. Juli 2021 das Motu Proprio Traditionis custodes (Hüter der Tradition) erlassen. Damit wird die Feier der lateinischen Liturgie , die Benedikt XVI. - die Lehr- und Rechtsentwicklung der Kirche brechend - im Jahr 2007 wieder zugelassen hatte, mit sofortiger Wirkung (siehe: Schlussklausel) stark eingeschränkt. Zugleich wird in Art., 2 u 3 TC die  Verantwortung der Ortsbischöfe im Bereich der Aufsicht über die Einhaltung der liturgischen Bestimmungen gestärkt. Betroffen von der neuen Gesetzgebung sind nicht nur die traditionalistischen Personalgemeinden, die sich seit 2007 entwickelt haben, sondern auch die Priester (Art. 4 u. 5 TC) und die Institute des Geweihten Lebens (Art. 6 u 7 TC) , die der vorkonziliaren Liturgie verbunden sind. Hauptzweck der Gesetzgebung ist es nach Papst Franziskus, der Einheit in der lateinischen Kirche einen Dienst zu erweisen, weil die Entwicklungen seit 2007 nach den kurialen Erhebungen zu Spaltungen in den Ortskirchen geführt haben. In seinem Begleitbrief verdeutlicht Papst Franziskus mit vehementer Deutlichkeit seine Absicht, die Gesetzgebung seines Vorgängers im Amte zu widerrufen:

"Als Antwort auf Ihre Bitten treffe ich die feste Entscheidung, alle Normen, Anweisungen, Genehmigungen und Bräuche aufzuheben, die dem vorliegenden Motu proprio vorausgehen, und erkläre, dass die liturgischen Bücher, die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils verkündet wurden, den einzig(artig)en Ausdruck der lex orandi des römischen Ritus darstellen."

Das Motu proprio Traditionis custodes liegt bisher in deutscher, englischer, spanischer und italienischer Sprache vor. Dasselbe gilt für den Begleitbrief an die Ortsbischöfe. 

Eine Stellungnahme der Deutschen Bischofskonferenz liegt bisher nicht vor (Stand 21.7.2021).

Traditionalistische Gemeinschaften sind empört und verweigern teilweise die Gefolgschaft. Auch ehemalige Mitarbeiter der Römischen Kurie üben teils ätzende Kritik. Andere Bischöfe beeilen sich mit der Umsetzung der Bestimmungen. Wird damit eine Abspaltung der traditionalistischen Minderheiten wahrscheinlicher? Die Zeit und der Umgang der Ortsbischöfe und der zuständigen römischen Kongregationen mit der aktuellen Gesetzgebung wird es zeigen.

 

Grundlegende Reform des kirchlichen Strafrechts beendet. Neues Strafrecht veröffentlicht.

Mit der Apostolischen Konstitution PASCITE GREGEM DEI, die am 1. Juni 2021 veröffentlicht wurde, hat Papst Franziskus  das gesamte kanonische Strafrecht des CIC/1983 neu geordnet. Damit wurde die insgesamt überschaubare Zahl von 89 Canones vor allem hinsichtlich der Delikte um den sexuellen Missbrauch (cc. 1395-1398), die Sakramentenordnung (cc. 1379-1389) und Vergehen gegen eine rechtmäßige Vermögensverwaltung (c. 1376) auf ein handhabbares Niveau gebracht. In mancherlei Hinsicht bringt das neue Strafrecht Klarheit. In anderer Hinsicht bleibt es noch bei interpretationsbedürftigen Rechtsbegriffen. Auch das uralte Rechtsinstitut der von selbst eintretenden Tatstrafen, das in modernen und pluralen Gesellschaften eher irritierend wirkt und im CCEO keine Aufnahme gefunden hat, findet sich wieder. Dafür mag sprechen, dass die Schwere der Delikte, mit denen diese Strafe verbunden ist, als so gravierend betrachtet wird, dass eine solche Strafandrohung sinnvoll erscheint, wie z.B. bei dem illegitimen Versuch, Frauen das Weihesakrament zu spenden (c. 1379 § 3). Diese Bestimmung ist nicht ganz neu (Art. 5 SST), aber neu in das Strafrecht als eine nicht mehr der Sanktionierung durch die Kongregation für die Glaubenslehre reservierte Straftat aufgenommen worden und dürfte wohl allen Hoffnungen zum Thema Frauenordination in der katholischen Kirche entgegenlaufen. Manche Leserinnen und Leser des neuen Strafrechts dürften auch erstaunt zur Kenntnis nehmen, dass im Kontext des sexuellen Missbrauchs immer noch von einem Verstoß contra sextum praeceptum Decalogi die Rede ist, also genauerhin vom Ehebruch. Seit Jahren hat aber der PCLT darauf hingewiesen, dass diese Formulierung die ganze Breite der denkbaren Sexualdelikte erfassen soll. Zuletzt wurde dies durch Art. 1 des Motu Proprio Vos estis lux mundi  (2019) kirchenrechtlich fixiert. Gleichwohl bleibt es dabei, dass diese Interpretation, auch wenn sie amtlich ist, in Spannung zu den strikten Normauslegungsregeln des CIC bezüglich der Strafbestimmungen steht (c. 18).

Nach einer ersten Durchsicht lässt sich jedoch eine deutliche Verbesserung des kirchlichen Strafrechts gegenüber dem bisherigen Bestand feststellen. Es ist sinnvoll, dass seit 1983 verstreut veröffentlichte Normen nun zu einer Einheit zusammengeführt wurden. Dass die Sanktionen der cc. 1395, 1398 deutlich und dem staatlichen Recht sich annähernd verschärft wurden, ist begrüßenswert, ebenso wie die Tarifisierung der bisher weitgehend unbestimmten "gerechten Strafe" (c. 1336). Hingegen ist zu bemängeln, dass nach wie vor die spezifizierten Delikte des Missbrauchs  Kleriker und Ordensleute als Täter qualifizieren. Für Laien bleibt mit Rückgriff auf c. 1397 § 1, die "schwere Verletzung" als Tatbestandsmerkmal übrig. Für Laien im kirchlichen Dienst als Täter gibt es nur die außerkanonische Maßnahme der Entlassung aus dem Dienst nach Maßgabe der Grundordnung für den kirchlichen Dienst. Das ist aber keine Strafmaßnahme im eigentlichen Sinne. Alle Neuerungen des neuen Strafrechts müssen freilich durch die Rechtsprechung mit Leben erfüllt werden. Ob und wie das geschieht bleibt abzuwarten.

Ab 8. Dezember 2021 tritt das neue Strafrecht in Kraft. Mit diesem Datum wird das derzeit geltende Buch VI des CIC abrogiert (d.h. zur Gänze aufgehoben). Gleichwohl ist das neue Strafrecht nur für Delikte anwendbar, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden (c. 1313 § 1).  Auf eine Rückwirkungsklausel (c. 9) hat der Gesetzgeber verzichtet, so dass alle Altfälle nach dem bisherigen, weitgehend unzureichenden Recht zu behandeln sind. Hier wurde eine Chance nicht wahrgenommen, dem neuen Strafrecht sofortige Wirkung zu verleihen und es dadurch zu einem wirklich scharfen Schwert zu schmieden.

 

 

Neues Kirchenamt für Laien: Ministerium laicale di Catechista (Das laikale Amt der Katecheten)

Mit dem Motu Proprio Antiquum ministerium vom 10. Mai 2021 setzt Papst Franziskus seine Gesetzgebungstätigkeit im Anschluss an die Amazonassynode fort. Er trägt damit der Erfahrung in vielen Ortskirchen der Welt Rechnung, dass die Verkündigung des Glaubens insbesondere an die jungen Menschen von engagierten Christinnen und Christen geleistet wird, die eher informell von ihren Seelsorger*innen dazu ermuntert wurden. Bisher ist dieser Dienst nicht im Sinne eines Kirchenamtes gem. c. 145 CIC anerkannt gewesen, sondern allenfalls als ein Zuarbeiten auf Weisung des Pfarrers, ohne jede Eigenverantwortlichkeit, verstanden worden. Das ändert sich nun, wobei die weitere Ausgestaltung dieses Amtes mit dem vorliegenden Gesetz noch nicht geleistet wird. Das Motu Proprio verweist hier auf eine noch ausstehende Rahmengesetzgebung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung.

Das hier errichtete Katechetenamt gründet rechtlich auf c. 225 § 1 und 228 CIC und unterscheidet sich vom missionskirchlichen Katechistenamt in c. 785 CIC nach dem vorliegenden Motu Proprio darin, dass es nicht auf die gesamte Breite der Verkündigung in den Missionskirchen ausgerichtet ist, sondern an alle Teilkirchen und hier, wenn auch nicht ausschließlich, so doch aber besonders an die Kinder- und Jugendpastoral adressiert ist (MA 5). Ob dieses Amt eine Option für die Ortkirchen in Deutschland ist, bleibt abzuwarten. Bisher sind hier schon die laikalen Kirchenämter der Pastoral- und Gemeindereferent*innen seit nunmehr 50 Jahren, in der gesamten Bandbreite des pastoralen Dienstes, fester Bestandteil der kirchlichen pastoralen Strukturen, obschon deren berufliche Profilierung nicht ganz mit dem deckungsgleich ist, was das Motu Proprio formuliert.

Wo vergleichbare Kirchenämter bisher nicht bestehen, kann die neue Gesetzgebung eine Hilfe sein auf dem Weg zu einer weiteren wünschenswerten Entfaltung der kirchlichen Sendung als Aufgabe aller Getauften (c. 211 CIC).

http://www.vatican.va/content/francesco/de/motu_proprio/documents/papa-francesco-motu-proprio-20210510_antiquum-ministerium.html

 

Responsum der Kongregation für die Glaubenslehre vom 22.2.2021, veröffentlicht am 15.3.2021: Die Segnung homosexueller Paare ist unzulässig, nicht aber jede Segnung homosexueller Personen

Das neue Responsum der Kongregation für die Glaubenslehre, die für die Festlegung verbindlicher Aussagen zur katholischen Glaubenslehre zuständig ist, antwortet auf eine Anfrage aus der Weltkirche. Das Verbot der Segnung homosexueller Paare wird darin im Kern damit begründet, dass die Lebenswirklichkeit homosexueller Paare vom Schöpfungsplan Gottes und der christlichen Offenbarung abweiche. Erlaubt sei nur die Segnung kirchlich gültig verheirateter Paare in heterosexuellen Beziehungen, also ebenso wenig die Segnung nicht verheirateter heterosexueller Paare. Daher sei die Unzulässigkeit der Segnung homosexueller Paare auch keine Zurücksetzung derselben gegenüber anderen in kirchenrechtlich vergleichbaren Lebenssituationen. Anders verhalte es sich mit homosexuellen Einzelpersonen, die ebenso wie heterosexuelle gesegnet werden können, wenn ihre Lebensführung nicht gegen die amtliche Lehre der Kirche verstoße.

Das Responsum intendiert eine verbindliche Klärung einer Frage der Glaubenslehre oder der Glaubenspraxis. Es schließt eine doktrinelle und rechtliche Lücke, die den Klerikern Ermessenspielräume eröffnet hatte. Das ist seit dem 15.3.2021 nicht mehr der Fall. Seither sind diese spezifischen Segnungen (meist nach einem nicht approbierten frei entworfenen Formular) unzulässig, da gem. c. 1167 § 1 allein dem Apost. Stuhl die Einführung bzw. Genehmigung solcher Segensfeiern zusteht.

Bemerkenswert ist die Schlussklausel, die nicht den Schluss mit dem augustinischen Diktum erlaubt: Roma locuta ... causa finita. Papst Franziskus hat die Publikation des Responsum lediglich gutgeheißen, diese nicht einmal angeordnet und erst recht nicht mit einer Letztentscheidungsklausel in der Sache versehen. Zwar kommt der Entscheidung Gesetzescharakter zu, die Angelegenheit für die Gegenwart abschließend zu klären. Es bleibt aber in diesem Fall, wegen der rechtlich schwachen Schlussformel, eine Tür für spätere Änderungen geöffnet.

Zweifellos wird das Responsum die  Debatte um die Frage der Segnung der betroffenen Paare nicht beenden. Das gilt insbesondere, weil die der Begründung zugrundeliegende Hermeneutik in den Humanwissenschaften, aber auch in der Theologie nicht unumstritten ist.

Allerdings dürfte das Responsum für all jene, die sich Hoffnungen auf eine absehbare Änderung der diesbezüglichen Doktrin und Disziplin gemacht haben, eine Enttäuschung sein.

https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2021/03/15/0157/00330.html#ted

Papst Franziskus ändert Kirchenrecht in can. 230 § 2 CIC und lässt Frauen zu den Dienstämtern von Lektorat und Akolythat zu.

Mit Wirkung vom 11. Januar 2021 hat Papst Franziskus mit dem Motu Proprio Spiritus Domini ein weiteres Mal das Kirchenrecht geändert. Die jetzilässt ge Änderung aufhorchen. Nunmehr werden nämlich die Dienstämter des Lektors und Akolythen, die bisher nur Männern übertragen werden durften und die bis zum Motu Proprio Ministeria queadam (15.8.1972) zu den niederen Weihen gezählt wurden, Frauen und Männern in gleicher Weise als dauerhafte Kirchenämter eröffnet. Damit erfüllt sich ein kanonistisches Desiderat, das u.a. von der Mainzer Kanonistik  seit langer Zeit vorgetragen wurde. Der Eingriff in den Gesetzeswortlaut war geringfügig. Nur ein Wort "viri" musste ersatzlos gestrichen werden. Gerade im Hinblick auf die Wertschätzung der bisher immer nur auf fünf Jahre befristeten liturgischen Dienste für Frauen, stellt diese universalkirchliche Gesetzesänderung einen wichtigen Schritt der Anpassung der Rechtswirklichkeit an die Lebenswirklichkeit dar. Der aktuelle Text lautet in deutscher Übersetzung:

Can. 230 § 1. Laien, die das Alter und die Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz dafür bestimmt sind, können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden; die Übertragung dieser Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung vonseiten der Kirche.

Papst Franziskus setzt damit nach eigenem Bekunden einen Wunsch um, der von der letzten Bischofssynode vorgetragen wurde und nach der theologischen Legitimation der früheren Beschränkung der Dienstämterübertragung auf Männer gefragt hat. Es hat sich herausgestellt, dass nicht die Vorbereitung auf ein geistliches Amt, erst recht nicht die jahrhundertealte Tradition der Klerikerreservation, sondern die grundlegende Befähigung aller Gläubigen aufgrund von Taufe und Firmung die tragende Begründung für diese Dienstämter darstellt. Das argumentum historicum verliert immer mehr an Bedeutung in den aktuellen Verlautbarungen des Papstes.

Der nächste Schritt kann schon bald erfolgen, wenn die Deutsche Bischofskonferenz das in can. 230 § 1 erforderliche Dekret erlässt und damit zugleich die DBK Partikularnorm 1 ändert. Auch hier genügt es in I.1. das Wort "Männliche" zu streichen. Der gesetzgeberische Aufwand ist gering.

Freilich ergibt sich aus der Gesetzesänderung - wie schon bisher - kein Rechtsanspruch auf Übertragung der Dienstämter von Lektorat und Akolythat. Der jeweilige Ortsbischof bliebt frei in seiner Entscheidung, wen er auf diese Weise in Dienst zu nehmen wünscht. Jedoch kann er nun endlich denjenigen Frauen, die sich längerfristig oder dauerhaft im liturgischen Dienst engagieren und schon engagiert haben, ein dem Dienst angemessenes und anerkanntes Kirchenamt verleihen. Die Gesetzesänderung ist ein Akt der Anerkennung und Würdigung für alle, die sich ehrenamtlich in der Verkündigung des Wortes Gottes und der Ausspendung der Hl. Eucharistie engagieren.

 

Methodenkompetenzen wiss. Arbeitens im Fach Kirchenrecht

Im Rahmen der während des Studiums der katholischen Theologie zu erwerbenden Methodenkompetenzen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, will das Seminar für Kirchenrecht für die Lehrveranstaltungen des Kirchen- und Staatskirchenrechts einen Überblick anbieten. Daher wurden unter Informationen für Studierende sowohl die Methodenkompetenzen des wissenschaftlichen Arbeitens im Fach Kirchenrecht (nach Kompetenzbereichen gegliedert) als auch die spezifischen Methodenkompetenzen im Fach Kirchenrecht (nach Lehrveranstaltungen gegliedert) bereitgestellt.

Für den vollständigen Katalog der Methodenkompetenzen besuchen Sie bitte die Homepage des Studienbüros.

 

Bochumer Kanonist Heinrich J.F. Reinhardt (78) verstorben.

Bildnachweis: © RUB, Marquard

Nach langer schwerer Krankheit ist am Abend des 21. Oktober 2020 der langjährige Bochumer Kanonist Prof. Dr. theol. lic.iur.can. Heinrich J.F. Reinhardt verstorben.

Von 1984 bis 1988 lehrte er zunächst als Dozent und ab 1988 als Professor an der Philosophisch-Theologischen Hochschule der Franziskaner und Kapuziner in Münster und von 1992 bis 2009 war er Professor für Kirchenrecht an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Neben vielen anderen wissenschaftlichen Projekten hat er dort auch meine Habilitation für das Fachgebiet Kirchenrecht mit hohem Engagement und viel Interesse begleitet. Dazu bin ich ihm zu bleibendem Dank über den Tod hinaus verpflichtet.

Viele, die in der Seelsorge tätig sind, verbinden seinen Namen mit seinem eherechtlichen Standardwerk: Die kirchliche Trauung, in dem er die Anwendung des Ehevorbereitungsprotokolls der Deutschen Bischofskonferenz detailliert und für jeden Rechtsanwender verständlich erläutert. Auch das Buch: Das kirchliche Eherecht in der seelsorgerischen Praxis, das er von Joseph Prader übernommen und weitergeführt hat, ist in seiner Klarheit und Verständlichkeit zum Standardwerk für Generationen von Studierenden im deutschen Sprachraum geworden. Sein wissenschaftliches Forschen und Arbeiten bewegte sich allerdings im ganzen Spektrum des Kirchenrechts. Ein besonderes Interesse hatte er, nicht nur aus familienbiographischen Gründen, für die Ökumene. Sein Engagement führte ihn 1994 in die interkonfessionelle Kirchenrechts-Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Studiengemeinschaft in Heidelberg (sog. Heidelberger Kreis). Der Erzbischof von Paderborn, Dr. Johannes Joachim Degenhardt, berief Reinhardt 1995 in den Wissenschaftlichen Beirat des „Johann-Adam-Möhler-Instituts für Ökumenik“ und 1998 zum Mitherausgeber der Zeitschrift „Catholica“. In den Jahren 2001 bis 2011 gehörte er der Ökumene-Kommission der Deutschen Bischofskonferenz als Berater an. Zum Mitglied der im Auftrag des Päpstlichen Rates für die Förderung der Einheit der Christen und der Internationalen Bischofskonferenz der Altkatholischen Kirchen arbeitenden Internationalen Römisch-Katholischen/Alt-Katholischen Dialogkommission wurde er 2003 berufen. Auch nach seiner Emeritierung 2009 lehrte und forschte Reinhardt zu vielen Fragen seines Faches. Die Studierenden an allen seinen Wirkungsstätten haben ihn als einen stets liebenswürdigen und fördernden akademischen Lehrer erlebt. Wir alle, Studierende und Kollegen, werden ihn als einen Menschen in Erinnerung behalten, der sich in den Dienst an den Menschen gestellt hat und ihm ein entsprechendes ehrendes Andenken bewahren.

R.i.p.!

Matthias Pulte

Neue Instruktion der Kleruskongregation zu diözesanen Strukturreformen veröffentlicht:

Mit Datum vom 29. Juni 2020 hat die Kleruskongregation jetzt (20. Juli 2020) eine Instruktion erlassen, die im Hinblick auf die Neuorganisation von Diözesen, insbesondere auf der pfarrlichen Ebene zu beachten sein wird. Unter einer Instruktion ist gem. c. 34 § 1 CIC ein Normsetzungsakt einer kurialen Behörde mit ausführenden Gewalt zu verstehen. Insofern liegt hier kein neues kirchliches Gesetz vor, jedoch wenigstens eine Durchführungsverordnung, die bei der Reform der territorialen Seelsorge zu beachten ist. Nach der hier vertretenen Auffassung schließt eine solche Instruktion jedoch nicht eine von ihrem Inhalt abweichende, gesetzeskonforme Regelung aus. Diese bedarf allerdings der sorgfältigen und rechtlich unangreifbaren Begründung.

Es ist bemerkenswert, dass sich die Kleruskongregation zu einer so weitreichenden allgemeinen, weltkirchlich geltenden Verwaltungsregelung entschlossen hat, nachdem es lediglich aus dem Bistum Trier förmliche Beschwerden gegen die dortige Pfarreienreform auf der Basis der Beschlüsse einer Diözesansynode gegeben hat.

Hier der Link: http://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2020/07/20/0391/00886.html#ted

Die Instruktion vereinfacht die in vielen Diözesen anstehenden und bereits stattgefundenen Strukturwandelprozesse nicht, da sie insbesondere die Hürden für die Beteiligung von Nichtpriestern an pfarrlichen Leitungsaufgaben höher legt. Man kann in der Instruktion durchaus einen Eingriff in die Vollmachten der Diözesanbischöfe erkennen, die ihnen von Gesetzes wegen in cc. 381 § 1, 515 § 2 CIC zustehen. Das erscheint rechtsdogmatisch und doktrinell nicht unproblematisch. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

 

Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht

Die aktuelle Mainzer Reihe zu religionsrechtlichen Themen:

https://www.echter.de/mainzer-beitrage-zum-kirchen-und-religionsrecht/

 

Päpstliches Geheimnis bei Missbrauchsfällen aufgehoben!

Mit sofortiger Wirkung (17.12.2020) hat Papst Franziskus das sog. "päpstliche Geheimnis" für alle aktenkundigen Anzeigen, Prozesse und Entscheidungen über sexuellen Missbrauch von Klerikern an Minderjährigen oder Schutzbefohlenen aufgehoben. Damit ist ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz in diesen Fällen und zur Optimierung einer adäquaten Judiukatur getan.

https://press.vatican.va/content/salastampa/it/bollettino/pubblico/2019/12/17/1011/02062.html#tedesca

 

Satzung des Synodalen Weges am 29.10.2019 veröffentlicht

Im Anschluss an die Beschlussfassung der Vollversammlung der DBK (am 26.09.2019) und des ZdK (am 18.10.2019) wird nunmehr ein Dokument über die verbindliche Art und Weise der Zusammenarbeit des organisierten Laienkatholizismus, der Deutschen Bischofskonferenz und aller weiteren repräsentativen Gruppen in der katholischen Kirche in Deutschland vorgelegt.

Die Ziele des Synodalen Weges werden in Art. 1 umschrieben und auf die vier bekannten Themenfelder konzentriert. Dabei geht es ausweislich Art. 1 Abs. 1 um eine Stärkung des christlichen Zeugnisses und die Klärung von zentralen Themen- und Handlungsfeldern: „Macht und Gewaltenteilung in der Kirche – Gemeinsame Teilnahme und Teilhabe am Sendungsauftrag“, „Priesterliche Existenz heute“, „Frauen in Diensten und Ämtern in der Kirche“, „Leben in gelingenden Beziehungen – Liebe leben in Sexualität und Partnerschaft“.

Gem. Art. 12 Abs. 5 binden die Beschlüsse rechtlich in keiner Weise die Bischofskonferenz oder die einzelnen Bischöfe in der Ausübung ihrer Vollmachten.

Damit bleibt heute die Frage offen, was aus den zukünftigen Beschlüssen der Synodalversammlung des Synodalen Weges werden wird, zumal wenigstens drei der vier Themen auch eine universalkirchliche Dimension haben.

Satzung des Synodalen Weges (dbk.de)

Neue kirchenrechtliche Normen zur Strafverfolgung von Missbrauchstätern 

Papst Franziskus hat das Motu Proprio "Vos estis lux mundi" erlassen, mit dem längst überfällige Normen zur kirchlichen Strafverfolgung von Missbrauchstätern ab 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt werden.Das Motu proprio Vos estis lux mundi ist auf der Internetseite des Vatikans verfügbar.

ZiRR-Forum Religion und Recht am 09. Januar 2020

Die Kirchen und der Feiertagsschutz im Lichte fortschreitender Entkirchlichung
- Theologische und juristische Aspekte

 

Donnerstag, 09. Januar 2020
Dekanatssaal (03-150) im Haus Recht und Wirtschaft der JGU

Mit dem Weihnachtsfest begehen wir in den meisten Ländern dieser Welt eines der zentralen kirchlichen Feste, das alle christlichen Konfessionen übergreifend miteinander verbindet. In Deutschland und Europa haben sich, je nach Tradition seit der Christianisierung eine Vielfalt kirchlicher Fest- und Feiertage etabliert, die im Zuge staatlicher Säkularisierung in einem wichtigen Kernbestand Einzug in die bürgerliche Festkultur gefunden haben.

Wie nie zuvor stehen die europäischen Gesellschaften vor einem epochalen religionssoziologischen Wandel. In den letzten Jahrzenten sind immer mehr Angehörige muslimischen und jüdischen Glaubens hier mit ihren eigenen Festkulturen heimisch geworden und warten auf deren rechtliche und vielleicht auch kulturelle Rezeption.

Wird sich der Bestand christlicher und christlich konnotierter Feste in immer pluraleren Gesellschaften halten können? Genügt die Berufung auf Traditionen oder bedarf es einer erneuten Plausibilisierung? Was ist nötig, um die Sinnhaftigkeit religiöser Festkultur auch in säkularen Gesellschaften zur Sprache zu bringen? Ist es hilfreich Fest- und Feiertage nach Bekenntnis der Bürger zu segmentieren und zu individualisieren?

Wir möchten an diesem Abend mit Ihnen auf der Grundlage theologischer und rechtlicher Fundamente über die Gegenwart und Zukunft der Fest- und Feiertagskultur in Deutschland, unter Einschluss der europarechtlichen Aspekte, ins Gespräch kommen. Treten Sie mit uns in einen Austausch über die heutigen Bedingungen und Möglichkeiten religiös begründeter Fest- und Feierkultur.

 

Sie sind herzlich eingeladen!

 

 

Um eine Anmeldung per E-Mail an zirr[at]uni-mainz.de wird gebeten.

 

 

Festakt für Prof. Dr. iur.can. Rudolf Henseler CSsR zum 70. Geburtstag an der PTH - SVD Sankt Augustin am 8.11.2019

Mit einem Festakt ehrte die Theologische Fakultät der PTH Sankt Augustin ihren langjährigen akademischen Lehrer im Fach Kirchenrecht, P. Prof. Dr. Rudolf Henseler. Er gilt als einer der besten Kenner des Ordensrechts in Deutschland und war über Jahrzehnte der herausragende Kommentator dieses Rechtsgebiets in der gesamten Breite des Faches. Den Festvortrag zu einem aktuellen ordensrechtlichen Thema hielt der Paderborner Weihbischof Prof. Dr. Dominicus M. Meier OSB.

Aus diesem Grund haben die Herausgeber Prof. Dr. Matthias Pulte (JGU Mainz) und P. Dr. Rafael Rieger OFM (PTH St. Augustin / LMU München) dem Jubilar eine Festschrift gewidmet, die das Lebenswerk Henselers in knappe Worte fasst: Ecclesiae et scientiae fideliter inserviens (In stets getreuem Dienst in Kirche und Wissenschaft). Die Festschrift ist in der Reihe Mainzer Beiträge zu Kirchen- und Religionsrecht erschienen. https://shop.echter.de/studien/mainzer-beitrage-zum-kirchen-und-religionsrecht/ecclesiae-et-scientiae-fideliter-inserviens.html

 

Einen Bericht über den Festakt mit einigen Bildimpressionen finden Sie auf der Homepage der PTH SVD St. Augustin: http://www.steyler.eu/pth/aktuelles/news/2019/festakt-fuer-professor-emeritus-rudolf-henseler-cssr.php

Neues Sachbuch zum Thema Machtmissbrauch in der katholischen Kirche

Der gerade erschienene Sammelband setzt sich interdisziplinär mit dem angezeigten Thema auseinander. Sozialwissenschaftler/innen, Psychologen, eine Theologin und ein Kirchenrechtler kommen hier zu Wort und beleuchten die aktuelle Lage von Aufarbeitung und Prävention in der katholischen Kirche. Vor allem auch mit Blick auf den zukünftigen Synodalen Prozess der katholischen Kirche in Deutschland, will dieses Buch eine Orientierungshilfe sein.

http://www.olms.de/search/Detail.aspx?pr=2009666

Informationen zum Seminar für Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht

Neues zum kirchlichen Straf- und Strafverfahrensrecht:

Neue kirchenrechtliche Normen zur Strafverfolgung von Missbrauchstätern:

Papst Franziskus hat das Motu Proprio "Vos estis lux mundi" erlassen, mit dem längst überfällige Normen zur kirchlichen Strafverfolgung von Missbrauchstätern ab 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt werden.

Die Kernpunkte der Reform:

  1. Klare Definition der Straftatbestände.
  2. Klare Definition der möglichen Tätergruppen, ohne Ausnahme der Hierarchie.
  3. Verpflichtung der Ortskirchen, Meldestellen für Missbrauchsdelikte einzurichten.
  4. Definition der Zuständigkeiten auf der Ebene der Römischen Kurie und der Teilkirchen.
  5. Regelung des Verfahrensablaufs für die Ermittlungsverfahren.
  6. Fristsetzung für die Dauer der Erstermittlungen (30 Tage!) mit Berichtspflicht für die zuständigen Behörden.
  7. Wahrung des Persönlichkeits- und des Datenschutzes für Betroffene und Beschuldigte.

Das Motu proprio Vos estis lux mundi ist auf der Internetseite des Vatikans verfügbar.

Tagung

Wissenschaftliche Fachtagung - Hirschberg 2019

Einladung Hirschbergtagung 2019

Anmeldeformular Hirschbergtagung

 

Neuerscheinung: Ansgar Hense, Matthias Pulte (Hg.) Kirchliche Hochschulen und konfessionelle akademische Institutionen im Lichte staatlicher und kirchlicher Wissenschaftsfreiheit

https://shop.echter.de/kirchliche-hochschulen-und-konfessionelle-akademische-institutionen-im-lichte-staatlicher-und-kirchlicher-wissenschaftsfreiheit.html

Neuerscheinung: Karl-Heinz B. van Lier (Hg.) Ohne Familie ist kein Staat zu machen

Mit einem Beitrag von Prof. Dr. Matthias Pulte zum Thema "Ehe für alle? Theologisch-kirchenrechtliche Beobachtungen aus katholischer Perspektive"

https://www.herder.de/leben-shop/ohne-familie-ist-kein-staat-zu-machen-gebundene-ausgabe/c-28/p-13883/

Ohne Familie ist kein Staat zu machen. Zeit zum Umdenken

Exkursion nach Straßburg und Karlsruhe

Im Rahmen des Hauptseminars „Human Rights in the European Jurisdiction” reiste eine 30-köpfige Gruppe Mainzer Studierende vom 05.-07.06.2018 nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht.

Exkursionsbericht

Festakt für Prof. em. Dr. Heinrich J.F. Reinhardt (Ruhr-Universität Bochum)

Mit einem akademischen Festakt anlässlich der Vollendung des 75. Lebensjahres ehrte die Katholisch-Theologische Fakultät der Ruhr-Universität Bochum am 18. Oktober 2017 ihren früheren Professor für Kirchenrecht. Reinhardt konnte in seiner aktiven Zeit an der Ruhr-Universität wichtige Akzente in Forschung und Lehre der Kirchenrechtswissenschaft setzen und hatte maßgeblichen Einfluss auf die Übersetzung des

CIC/1983 in die deutsche Sprache. Sein Buch: "Die kirchliche Trauung" ist nach wie vor uneingeholt das Standardwerk für die kirchliche Ehevorbereitung. Es gehört zur Grundausstattung eines jeden katholischen Pfarrbüros.

Viele weitere akademische Verdienste des Jubilars wurden bei diesem Festakt hervorgehoben. Der Dekan der Fakultät, Prof. Dr. Thomas Söding, stellte die Verdienste des Jubilars um die Fakultät in den Vordergrund, während sich die Laudatio von Domkapitular Prof. Dr. Rüdiger Althaus (KThF Paderborn) intensiv dem akademischen Schaffen des Jubilars und seinem Dienst in der kirchlichen Rechtspraxis zuwendete.

 

Prof. Dr. Judith Hahn, die Nachfolgerin Reinhardts in Bochum, lehnte sich mit ihrem Festvortrag zum Thema: "„und die billickeit, lassen alles rechts meisterin sein“. Luthers Billigkeitstheorie als Verständnishilfe zum Jahr der Barmherzigkeit" an ein akademisches Herzensanliegen des Jubilars, die Ökumene, an.

Prof. Dr. Matthias Pulte (Mainz), wie Althaus, Schüler des Jubilars, fiel die Aufgabe zu, die umfangreiche Festschrift dem Auditorium in Schwerpunkten vor Überreichung an den verdienten Jubilar vorzustellen.

Das Werk mit dem Titel "Im Dienste der Gerechtigkeit und Einheit", herausgegeben von Rüdiger Althaus, Judith Hahn und Matthias Pulte umfasst auf seinen 600 Seiten 32 wissenschaftliche Beiträge und die Grußworte der (Erz-) Bischöfe von Essen, Münster und Paderborn. Die Themengebiete reichen von der Dogmen- und Rechtsgeschichte über das Kirchen

- und Staatskirchenrecht, Theologie und Kirche in der Gegenwart bis hin zur Ökumenischen Theologie.

Das Buch kann ab sofort über den Buchhandel bezogen werden: Rüdiger Althaus, Judith Hahn, Matthias Pulte (Hg.), Im Dienste der Gerechtigkeit und Einheit. Festschrift für Heinrich J.F. Reinhardt zur Vollendung des 75. Lebensjahres, BzMKCIC 75, Essen: Ludgerus Verlag 2017, ISBN: 978-3-87497-292-5.

https://www.wingenverlag.de/index.php?seite=shop/details&id=304&kategorie=&main_kat=&start=0&nr=

Fotos: © RUB, Marquard

Artikel zum Thema: Vermögensverwaltung in der katholischen Kirche

Matthias Pulte: Transparente Vermögensverwaltung in der katholischen Kirche - Traum oder Wirklichkeit

 

Hören, was die Jugend will. Ergänzender Fragebogen zur Bischofssynode 2018 mit dem Thema „Die Jugendlichen, der Glaube und die Berufungsentscheidung"

Der offizielle Onlinefragebogen wird vorraussichtlich Mitte Mai 2017 freigeschaltet: www.sinodogiovani2018.va

 

Festakt für den Kölner Offizial

Mit einem Festakt ehrte das Erzbistum Köln am 3. März 2017 seinen Offizial Domkapitular Prälat Dr. Günter Assenmacher, der an diesem Tag seinen 65. Geburtstag hatte. Einmalig in Deutschland, leitet er nicht nur des Kölner Diözesangericht, dem das Essener Offizialat als Außenstelle angeschlossen ist, sondern zugleich auch das kirchliche Gericht des Bistums Limburg.

Zur Feier in den Piussaal des Priesterseminars, das auch das Kölner Offizialat beherbergt, hatte der Erzbischof von Köln eingeladen. Zur Feier versammelt hatten sich rund 75 Weggefährten, Kolleginnen und Kollegen aus dem Erzbistum Köln, aus der Kirchenprovinz und aus Ortskirchen von Oslo bis Rom mit dem Apostolischen Stuhl. Im Rahmen der Feier wurde dem Jubilar eine ihm zugeeignete wissenschaftliche Festschrift überreicht

 

 

Vorgestellt wurde das Werk von Prof. Dr. Matthias Pulte, der es gemeinsam mit dem Kölner Vizeoffizial Dr. Thomas A. Weitz herausgegeben hat. Es umfasst 768 Seiten mit 38 Beiträgen aus Theologie, Kirchenrecht und Staatskirchenrecht. Das Lektorat der Festschrift lag beim Team des Seminars für Kirchenrecht der JGU.

Neuerscheinung: Matthias Pulte, Thomas A. Weitz (Hg.) Veritas vos liberabit. Festschrift für Günter Assenmacher zum 65. Geburtstag

https://www.schoeningh.de/katalog/titel/978-3-506-78748-4.html

Neuerscheinung: Matthias Pulte (Hg.) Tendenzen der kirchlichen Strafrechtsentwicklung

https://www.schoeningh.de/katalog/titel/978-3-506-78669-2.html

 

 

2. August 2016: Kommission zur Erforschung der Geschichte des Diakonats von Frauen in der frühen Kirche gegründet.

Die Ankündigung von Papst Franziskus, eine Kommission zur Erforschung des Diakonats der Frau ins Leben zu rufen, ist in der römischen Sommerpause in die Tat umgesetzt worden. Bei der Kongregation für die Glaubenslehre wurde eine entsprechende Kommission gegründet, deren Zusammensetzung auf Vorschläge der Kongregation und der Internationalen Vereinigung der der Ordensoberinnen zurückgeht. Geleitet wird die Kommission vom Sekretär der Glaubenskongregation, Erzbischof Luis Francisco Ladaria Ferrer SJ. Aus dem deutschsprachigen Raum sind Prof. Dr. Marianne Schlosser von der Universität Wien und Prof. em. Dr. Karl-Heinz Menke von der Universität Bonn vertreten, die beide auch der Internationalen Theologischen Kommission an der Glaubenskongregation angehören. Insgesamt ist die 12-köpfige Kommission zur Hälfte mit Frauen besetzt, unter ihnen sind die italienische Franziskanerin Prof. Dr. Mary Melone, erste Rektorin einer Päpstlichen Universität in Rom, sowie die US-amerikanische Dozentin Phyllis Zagano PhD, die sich mit dem Thema Frauendiakonat mongraphisch befasste. Die Aufgabe der Kommission besteht in der wiederholten Befragung der Quellen und Literatur zum Diakonat der Frau in der frühen Kirche, nicht aber in der Suche nach der Ermöglichung eines Diakonats der Frau im 21. Jahrhundert. Ob das Ergebnis der Kommissionsarbeit der Diskussion dieser Frage substantiell neue Beiträge liefern kann, bleibt abzuwarten.

 

Neuerscheinung: Markus Graulich, Thomas Meckel, Matthias Pulte (Hg.) Ius canonicum in communione christifidelium. FS für Heribert Hallermann zum 65. Geburtstag

https://www.schoeningh.de/katalog/titel/978-3-506-78565-7.html

 

14. Juni 2016: Freie Charismen nur in Übereinstimmung mit dem Lehramt! Die Kongregation für die Glaubenslehre gibt einen Leitfaden für Geistliche Bewegungen heraus.

Kardinal Gerhard Ludwig Müller, Präfekt der Glaubenskongregation, gibt mit päpstlicher Approbation einen Leitfaden für Geistliche Gemeinschaften heraus. Dabei betont der Präfekt, dass nur solche Gemeinschaften einen Platz in der Kirche mit oder ohne amtliche Anerkennung haben können, die sich dem kirchlichen Lehramt, dem Papst und der Hierarchie unterordnen. Das Schreiben enthält keine neue Gesetzgebung für die Kirche. Es verweist an den passenden Stellen über die kirchenamtliche Anerkennung als Vereinigung auf die einschlägigen Bestimmungen der kirchlichen Gesetzbücher. Man kann das Dokument jedoch als eine Einschärfung der bestehenden Doktrin der Kirche ansehen, das den Zweck erfüllt, geistlichen und spirituellen Initiativen, die in kritischer Distanz zur Hierarchie der Kirche stehen, Grenzen aufzuzueigen. Dazu benennt das Dokument, das auch auf Deutsch auf der Vatikanhomepage verfügbar ist, eine Reihe von Kriterien,an denen die Kirchlichkeit charismatischer Gruppen bemessen werden kann. http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20160516_iuvenescit-ecclesia_ge.html

 

4. Juni 2016: Papst präzisiert Normen zur Amtsenthebung von Bischöfen

Mit demMotu Proprio: "Come una madre amorevole" schafft Papst Franziskus genauere prozessrechtliche Bestimmungen, wie mit Bischöfen zu verfahren ist, die entweder Missbrauchsfälle durch ihre Kleriker vertuscht oder verschleppt haben, oder die durch vermögensrechtliche Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind. Die neue Verfahrensordnung ermöglicht ein geordnetes und transparentes Verfahren, das dem Rechtsschutz aller Beteiligten besser gerecht wird, als die bisherigen Normen. Außerdem wird nun ein neuer Straftatbestand in das kirchliche Recht eingeführt: Amtsmissbrauch durch Bischöfe. Zuständig für die neuen Verfahren sind jeweils die Kongregation für die Bischöfe, für die Religiosen oder für die orientalischen Kirchen. Die neuen Vorschriften sind bisher nur auf Italienisch unter https://w2.vatican.va/content/francesco/it/motu_proprio/documents/papa-francesco-motu-proprio_20160604_come-una-madre-amorevole.html verfügbar.

 

Neuerscheinung: Matthias Pulte, Grundfragen des Staatskirchen- und Religionsrechts

http://shop.echter-verlag.de/studien/mainzer-beitrage-zum-kirchen-und-religionsrecht/grundfragen-des-staatskirchen-und-religionsrechts.html

 

Interview mit Professor Pulte zur Neuregelung der Ehenichtigkeitsverfahren

Bonifatiusbote - Ausgabe 47/2015

 

Neuerscheinung

Uhle, Arnd (Hg.), Kirchenfinanzen in der Diskussion. Aktuelle Fragen der Kirchenfinanzierung und der kirchlichen Vermögensverwaltung, Berlin 2015.

Aus der Reihe "Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte" (Bd. 82).

 

Hallermann, Heribert - Meckel, Thomas - Pfannkuche, Sabrina - Pulte, Matthias (Hg.), Lebendige Kirche in neuen Strukturen. Herausforderungen und Chancen, Würzburg 2014 (Würzburger Theologie 11).

 

Pulte, Matthias - Hense, Ansgar (Hgg.), Grund und Grenzen staatlicher Religionsförderung unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisses von Staat und Katholische Kirche in Deutschland.

Aus der Reihe "Kirchen- und Staatskirchenrecht" herausgegeben von Markus Graulich, Heribert Hallermann und Matthias Pulte.

 

Verfassung für Rheinland-Pfalz
Handkommentar
Herausgegeben von PräsVGH u PräsOVG Dr. Lars Brocker, Prof. Dr. Michael Droege und MinDir Prof. Dr. Siegfried Jutzi, 2014.

 

Campusweite Schreibwerkstatt

Für Studierende aller Fachsemester und Fächer bieten das Zentrum für Qualitätssicherung und -entwicklung ab April 2014 eine individuelle Schreibberatung an, die alle handwerklichen Aspekte des wissenschaftlichen Arbeitens umfasst: Zeitplanung, Themenfindung, Literaturrecherche, Lese- und Schreibstrategien, Überarbeitung. Das Angebot zielt auf die Reflexion individueller Arbeitsstrategien sowie auf die Vermittlung von Methoden zum Umgang mit einzelnen Phasen des Schreibprozesses und Schreibschwierigkeiten. Die Einzelberatungen finden dreimal wöchentlich im Gruppenarbeitsraum 2 der Zentralbibliothek statt.

http://www.schreibwerkstatt.uni-mainz.de/245.php

 

Artikel "Mainzer Kirchenrechtler Pulte: Mehr Verantwortung und Rechte für katholische Laien" in der AZ vom 07.12.2013

Schriften Ökumenisches Institut Luzern - Kirche und Kirchengemeinschaft, Die Katholizität der Altkatholiken

Hinweise zur allgemeinen Zitierweise

Artikel "Die Wahrheit 2013" aus der Zeitschrift "Glaube und Leben"; Thema: Umgang mit sexuellem Missbrauch in der Kirche

 

Exkursion nach Strasbourg und Karlsruhe

Im Rahmen des Hauptseminars „Religion und Menschenrechte. Kirchenrechtliche, moraltheologische und sozialethische Perspektiven” reiste eine 25-köpfige Gruppe Mainzer Theologiestudierende vom 30.-31.05.2013 nach Strasbourg und Karlsruhe, um dort die mit dem Menschenrechtsschutz beauftragten Institutionen zu besuchen.

Bericht

 

Neues Hochschulgesetz vom 1. September 2010 eröffnet Chancen zum Studium für beruflich Qualifizierte ohne Abitur